Freitag, 7. Mai 2010

Bail out für Griechenland

Bail-out (engl. aus der Klemme helfen) bezeichnet in den Wirtschaftswissenschaften den Vorgang der Schuldenübernahme und Tilgung oder Haftungsübernahme durch Dritte, insbesondere durch den Staat, im Fall einer Wirtschafts- oder Finanzkrise.

Mit einer Stimmenmehrheit von 390 von 601 Abgeordneten hat der Bundesrat heute beschlossen, 22, 4 Milliarden nach Griechenland zu schicken. Die Zustimmung des Bundesrates, so der Presse zu entnehmen, sei nur noch Formsache. Die SPD hat sich aus Gram über die durch die Regierung abgelehnte Finanztransaktionssteuer enthalten, Die Linke stimmte dagegen.

Soweit die Fakten. Entspricht dieses Vorgehen aber tatsächlich der geltenden Rechtslage? Ich meine nein.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 den EG-Vertrag (EG) abgelöst hat, enthält Regelungen, die für solche Maßnahmen relevant sind. Mit der Währungsunion wurden "Leitplanken" für die Haushalts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten eingeführt, die für die Stabilität des Euro sorgen sollten. Dazu gehören die Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung (Gesamtverschuldung nicht mehr als 60% des BIP und jährliches Haushaltsdefizit nicht höher als 3% des BIP, Art. 126 AEUV, das Verbot einer Finanzierung über die Notenpresse (Art. 123 AEUV) und das Verbot eines bevorrechtigten staatlichen Zugangs zu Finanzinstituten (Art. 124 AEUV).

Im Zusammenhang mit möglichen Staatshilfen für in Not geratene Euro-Mitgliedstaaten besonders relevant ist die so genannte "No-bail-out" Klausel des Art. 125 AEUV. Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen.

Wörtlich heißt es in Art. 125 AEVU:

Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

Die Frage ist nun, ob es sich bei „und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein“ um ein Verbot handelt, oder ob diese Formulierung im Kontext des nicht Haftens zu betrachten ist.

Hintergrund der Vorschrift Art. 125 AEVU ist, dass kein Freibrief für Mitgliedsstaaten mit unsolider Wirtschaftsführung entsteht. Dies wird insbesondere auch durch die Maastricht-Kriterien manifestiert. EU-Mitgliedsstaaten sollen nicht davon profitieren, dass in Partnerländern ordentlich gewirtschaftet worden ist; dass sich an die aufgestellten Kriterien gehalten wurde.

Die Frage ist allerdings, ob Art. 125 AEVU soweit ausgelegt werden kann, dass damit bankrotte Mitgliedsstaaten aus der EU ausgeschlossen werden können. Systematisch wäre dies die logische Konsequenz, anderenfalls wäre eine bail-out-Klausel wirkungslos.

Es ist also, alles andere macht keinen Sinn, von einem Verbot auszugehen.

Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob Art. 122 AEVU die Rechtsgrundlage einer Wirtschaftshilfe darstellen könnte. In der Vorschrift heißt es:

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.

(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.

Voraussetzung wäre also, dass Griechenland von einer Naturkatastrophe oder einem außergewöhnlichem Ereignis betroffen wäre.

Die Pleite ein „außergewöhnliches Ereignis“?

Dem Grunde nach könnte man eine Wirtschafts- und Finanzkrise sehr wohl unter diesem Begriff subsumieren. Aber: Die Staatsverschuldung Griechenlands war schon vorher erheblich zu hoch (entsprechend Eurostat 95,6% des BIP in 2007). Die Hürden für die Währungsunion hatte Griechenland im Jahr 2001 nur mit falschen Zahlen übersprungen. Soll einem Land geholfen werden, dass sich die Mitgliedschaft erschlichen hat?

Nach alledem wurde hier mit offenen Augen durch den Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass gegen geltendes EU-Recht verstößt. Winzige Hoffnungsanker bestehen noch darin, dass sich durch die Landtagswahlen in NRW die Stimmverhältnisse im Bundesrat ändern (Verfasser räumt erschüttert ein, erstmalig für eine rot-grüne Landesregierung mittelbar zu werben) oder dass der Bundespräsident die Ausfertigung verweigert, wodurch sich der Jurastudent bei der nächsten Klausur im Öffentlichen Recht mal wieder auf das „Materielle Prüfungsrecht“ des Bundespräsidenten einstimmen kann.

PS: Und auf Schachtschneider ist auch wieder Verlass.

1 Kommentar:

  1. Sehr ausführliche und umfassende Beschreibung. Insbesondere die Argumentation, ob es sich tatsächlich um ein Verbot handelt, finde ich aufgreifenswert.

    AntwortenLöschen