Wolfgang Thierse steht in der Kritik, weil er sich an einer Sitzblockade gegen einen Neonaziaufmarsch in Berlin, Prenzlauer Berg, beteiligt hat. Er hatte sich mit weiteren Politikern um 15.30 Uhr getroffen und auf eine Strasse gesetzt, um den Demonstrationszug der Rechtsradikalen zu stoppen; er erhielt einen Platzverweis.
Zunächst: Extremistische und andere nicht auf dem Boden der Verfassung stehende Personen und Organisationen können in der offenen Demokratie wie jedermann die Grundrechte und Verfahrensgarantien des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, solange sie sich an den Grundsatz der Friedlichkeit der Versammlung halten.
Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert allen Deutschen das Recht zur friedlichen Versammlung. Das Grundrecht schützt den Bürger als klassisches Abwehrrecht vor allen staatlichen Eingriffen. Geschützt wird insbesondere die für die öffentliche Meinungsbildung im demokratischen Staat unerlässliche freie Meinungsäußerung. Die Versammlungsfreiheit wird neben der Meinungsfreiheit als konstituierend für die freiheitliche Demokratie angesehen, woraus sich der hohe Rang des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG im Verhältnis zu kollidierenden Belangen Dritter ableiten lässt. Der Schutz der kommunikativen Inhalte selbst und der für sie gewählten Ausdrucksformen (Wort, Schrift, Bild) während der Versammlung richtet sich aber nicht nach Art. 8 Abs. 1, sondern nach Art. 5 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
Bertolt Brecht
Wurde hier Unrecht Recht?
Sitzblockaden sind zuerst einmal eine passive Form des Protestes. Mit dem so genannten „Sitzblockade-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes 1995 wurde die bis dahin gängige Auslegung von Blockaden als „Nötigung“ (d.h. einem anderen durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohung ein diesem widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen, § 240 StGB) gekippt. Sitzblockaden können demnach zwar psychisch gewaltvoll wirken, die Gewaltwirkung muss allerdings nicht im Kalkül der Blockierenden liegen.
Als Nötigung gelten einerseits das Blockieren von Fahrzeugen, allerdings sind dann nur die dem ersten, blockierten Fahrzeug folgenden zwangsweise gestoppten Fahrzeuge Opfer im Sinne der Nötigung und andererseits Sitzblockaden in Verbindung mit Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand gegen das Wegtragen.
Verfassungsrechtlich gilt eine Blockade als Versammlung nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Sollte die Versammlung im Vorhinein oder während ihres Stattfindens verboten werden, begeht man bei einer (weiteren) Teilnahme an der Sitzblockade eine Ordnungswidrigkeit (Nichtentfernen von einer verbotenen Versammlung, § 29 Versammlungsgesetz). In diesen Fällen kann die Polizei die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Beendigung der Versammlung androhen. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung polizeilicher Anordnungen sowie die möglicherweise zum Einsatz kommenden Zwangsmittel müssen von der Polizei genannt werden.
Zur Frage zurück und die Antwort gleich vorweg: Nein. Es handelte sich um eine angemeldete und nicht verbotene Demonstration. Man kann es moralisch verwerflich finden, dass die Neonazis sich zusammenfinden dürfen und ihr Gedankengut verbreiten können, es ist ihnen aber verfassungsrechtlich garantiert.
Thierse hat sich nicht nur hierüber hinweggesetzt, sondern will die Grundrechte der Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nur für solche Personen garantiert sehen, die seiner politischen Meinung entsprechen. Um dieses, sein politisches Ziel, zu erreichen, hat Thierse Gewalt eingesetzt. Sind die Vorwürfe der Gewerkschaft der Polizei, wie sie im Spiegel formuliert sind, zutreffend, nämlich dass Thierse (und andere Politiker) sich mit Hilfe seines Abgeordnetenstatus die Möglichkeit verschafft haben, die Polizeisperren zu überwinden, zutreffend, steigert dies die Verwerflichkeit des Verhaltens des Bundestagsvizepräsidenten.
Montag, 3. Mai 2010
Wolfgang Thierse und die Grundrechte der Anderen
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