Samstag, 8. Mai 2010

Der Katzenkönigfall

Ich ging suchte im Walde bei Google
So vor mich hin,
Und nichts zu suchen,
Das war mein Sinn.

Frei nach Goethe suchte ich im Internet zu einem anderen Thema und da fand ich ihn wieder, den Klassiker aus dem Strafrecht, den Katzenkönigfall, BGHSt 35, 347. Im Gegensatz zum Trierer Weinversteigerungsfall (hier Zivilrecht, BGHZ 91, 324), mit dem der gemeine Student gleich einer biblischen Plage über Jahre überzogen worden ist und von dem man sich nur durch eine andauernde Anwesenheit in Jacques´Weindepot befreien konnte, hatte dieser wenigstens vom Tatbestand her einen unentziehbaren Unterhaltungswert.

Dogmatisch geht es bei dem Urteil um die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft; der BGH stellte auf die Tatherrschaft ab, sieht den „Angeklagten R“ in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, gleichzeitig auch als Werkzeug und bejaht trotz voller Verantwortlichkeit von R eine mittelbare Täterschaft.

Exkurs (ich dachte eigentlich, ich hätte dies alles hinter mir gelassen, was man nicht alles für den Katzenkönig tut):

Das Gesetz kennt zwei Beteiligungsformen: Täterschaft (§ 25 StGB) einerseits und Teilnahme, d.h. Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) andererseits („dualistisches Modell“). Täterschaft begründet eine weitergehende Verantwortlichkeit als Teilnahme, und Teilnahme setzt eine täterschaftliche Haupttat eines anderen voraus (Akzessorietät der Teilnahme). Daraus folgt, dass bei jedem einzelnen Beteiligten eine täterschaftliche Verantwortlichkeit vor einer Teilnahmeverantwortlichkeit zu prüfen ist: Bei jedem einzelnen Beteiligten (mögliche) Täterschaft vor (möglicher) Teilnahme prüfen! Zum anderen folgt, dass bei mehreren Beteiligten Täter vor Teilnehmern zu prüfen sind.

Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.

Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler

• schuldunfähig ist
• einem Irrtum unterlegen ist und daher straflos oder entschuldigt ist
• in einem nur vermeidbaren Verbotsirrtum handelt und beim Hintermann (dem mittelbaren Täter) eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft gegeben ist
• bei Begehung der Tat Vorsatz auf ein anderes (minderschweres) Delikt hat, vorausgesetzt, dass der Hintermann bezüglich des Delikts, das er sich vorstellt, die Hemmungsmotive des Vordermanns (Tatmittler) ausgeschaltet hat

Exkurs ENDE

Nun aber zum Katzenkönigfall, zumindest was den Tatbestand betrifft. Die Urteilsbegründung kann man hier nachlesen.

Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von “Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben” geprägten “neurotischen Beziehungsgeflecht” zusammen. Der Angeklagten H. gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des “Katzenkönigs”, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu Barbara H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den “Katzenkönig” aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, Barbara H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes Udo N. erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N.) von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wußte – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der “Katzenkönig” ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N.; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom “Katzenkönig” vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, “da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten”. Nachdem er Barbara H. “unter Berufung auf Jesus” hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine “unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht” sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die “Gefahr für Millionen Menschen ab”, die er “durch das Opfern von Frau N.” retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. Frau N. in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. – im Einverständnis mit Barbara H. – gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem “Auftrag” unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.

Nachtrag: R war Polizeibeamter!

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