Sonntag, 2. Mai 2010

Offenkundig nicht diskriminiert

Der geschätzte Leser mag sich vor der eindringlichen Befassung mit den weisen Worten in nachfolgend zitiertem Beschluss zunächst erheben: Hier wurde Rechtsgeschichte geschrieben, dies sollte man würdigen, bevor man weiter am Dosenbier nuckelt und mit den chipsbeschmutzten Pfoten an der Maus spielt.

Ein Mann, nennen wir ihn Herbert Maier, dann hat man doch gleich einen persönlichen Bezug, begehrte Prozesskostenhilfe, da er sich bei einer Bewerbung auf eine Stelle diskriminiert sah. Pfui, denkt der tugendhafte Deutsche sofort, wer macht denn so etwas. Es ist so gewesen, meint Herbert. Schließlich habe man ihm gesagt, dass er für die Stelle zu alt sei.

Nun ist Herbert schlau und findet sofort § 15 AGG. Darin steht:

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Vielleicht hat Herbert auch sein Neffe Klaus geholfen, der im 47. Semester Jura studiert. Leider konnten Herbert und Klaus, sofern es ihn gibt, nicht mit der Verschlagenheit des Gerichts rechnen. Diese schreiben nämlich komische Leitsätze und geben dem Herbert kein Geld, also keine Prozesskostenhilfe, damit er zu seinem Recht kommen kann. Zunächst heißt es:

1. Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, liegt in seiner Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren keine Benachteiligung im Sinne des § 15 AGG.

Aha, das Gericht wirft das Kind direkt in den Brunnen, obwohl es nicht gewaschen werden will. Wann ist denn ein Bewerber OFFENSICHTLICH ungeeignet? Schauen wir doch einfach mal nach Amerika, in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten, da wurden sogar schon Schauspieler Präsidenten. Der Vergleich hinkt? Nicht wirklich, aus Gründen der Diplomatie wird man nun nicht die Eignung des eigenen Chefs untersuchen. Wir halten aber fest: Wer offensichtlich ungeeignet ist, der muss nicht berücksichtigt werden.

Spannung und Trommelwirbel, denn jetzt kommt Leitsatz 2:

2. Die offenkundig fehlende Eignung eines Bewerbers kann sich auch aus seinem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben, so etwa, wenn ein Bewerber, ohne zum Vorstellungsgespräch für die Position eines Vertriebsleiters mit 15 unterstellten Mitarbeitern eingeladen zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin erscheint und ultimativ seine Einstellung fordert, weil er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber sei.

Das Gericht erklärt, was „offenkundig“ ist. Damit ist natürlich jede Initiativbewerbung an den Baum gefahren, sei es drum. Und bitte, liebe Bewerber, verkauft Euch als armselige Würste, dann habt ihr zwar den Job auch nicht, bekommt aber wenigstens über § 15 AGG die Kurve. Ach ja, geschickt natürlich die Formulierung: „..weil er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber SEI“.

„Sei“, ja auf einmal wechselt das Gericht in den Konjunktiv, die indirekte Rede. Dabei kann man ja auch nichts falsch machen, außer beim Herbert. Vorher mit Schlagworten (provokant, ultimativ, bestgeeignet und bestqualifiziert) draufhauen und dann mit indirekter Rede die größtmögliche Distanz rausholen. So lieben wir das, deshalb wird Klaus, sofern es ihn gibt, auch noch das 48. und 49. Semester brauchen.

Und nun, nochmals Trommelwirbel, man kann diesen Meilenschlag der Rechtsprechung gar nicht oft genug würdigen, kommen Leitsatz 3 und 4:

3. Steht die mangelnde Eignung aufgrund eines solchen Auftretens offenkundig fest, kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 22 AGG begründen.
4. Bei einer solchen Sachlage besteht für eine Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

Alles klar geworden? Herbert, auch bei Dir? Es lag nicht an dem Alter, Du warst offenkundig ungeeignet, dies sei hier mal bewiesen. Und wenn es schon an dem ist, dann kann man Dein Alter schon mal erwähnen. Weißte Bescheid, Schätzelein.

Quelle Beschluss

Damit das Urteil nun auch den richtigen Rahmen bekommt, folgt der NICHTAMTLICHE Leitsatz HIER:

Ein offenkundig Nichtgeeigneter kann nicht diskriminiert werden.

Tja, Herbert, haste nun davon.

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