Samstag, 8. Mai 2010

Der Katzenkönigfall

Ich ging suchte im Walde bei Google
So vor mich hin,
Und nichts zu suchen,
Das war mein Sinn.

Frei nach Goethe suchte ich im Internet zu einem anderen Thema und da fand ich ihn wieder, den Klassiker aus dem Strafrecht, den Katzenkönigfall, BGHSt 35, 347. Im Gegensatz zum Trierer Weinversteigerungsfall (hier Zivilrecht, BGHZ 91, 324), mit dem der gemeine Student gleich einer biblischen Plage über Jahre überzogen worden ist und von dem man sich nur durch eine andauernde Anwesenheit in Jacques´Weindepot befreien konnte, hatte dieser wenigstens vom Tatbestand her einen unentziehbaren Unterhaltungswert.

Dogmatisch geht es bei dem Urteil um die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft; der BGH stellte auf die Tatherrschaft ab, sieht den „Angeklagten R“ in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, gleichzeitig auch als Werkzeug und bejaht trotz voller Verantwortlichkeit von R eine mittelbare Täterschaft.

Exkurs (ich dachte eigentlich, ich hätte dies alles hinter mir gelassen, was man nicht alles für den Katzenkönig tut):

Das Gesetz kennt zwei Beteiligungsformen: Täterschaft (§ 25 StGB) einerseits und Teilnahme, d.h. Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) andererseits („dualistisches Modell“). Täterschaft begründet eine weitergehende Verantwortlichkeit als Teilnahme, und Teilnahme setzt eine täterschaftliche Haupttat eines anderen voraus (Akzessorietät der Teilnahme). Daraus folgt, dass bei jedem einzelnen Beteiligten eine täterschaftliche Verantwortlichkeit vor einer Teilnahmeverantwortlichkeit zu prüfen ist: Bei jedem einzelnen Beteiligten (mögliche) Täterschaft vor (möglicher) Teilnahme prüfen! Zum anderen folgt, dass bei mehreren Beteiligten Täter vor Teilnehmern zu prüfen sind.

Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.

Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler

• schuldunfähig ist
• einem Irrtum unterlegen ist und daher straflos oder entschuldigt ist
• in einem nur vermeidbaren Verbotsirrtum handelt und beim Hintermann (dem mittelbaren Täter) eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft gegeben ist
• bei Begehung der Tat Vorsatz auf ein anderes (minderschweres) Delikt hat, vorausgesetzt, dass der Hintermann bezüglich des Delikts, das er sich vorstellt, die Hemmungsmotive des Vordermanns (Tatmittler) ausgeschaltet hat

Exkurs ENDE

Nun aber zum Katzenkönigfall, zumindest was den Tatbestand betrifft. Die Urteilsbegründung kann man hier nachlesen.

Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von “Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben” geprägten “neurotischen Beziehungsgeflecht” zusammen. Der Angeklagten H. gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des “Katzenkönigs”, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu Barbara H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den “Katzenkönig” aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, Barbara H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes Udo N. erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N.) von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wußte – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der “Katzenkönig” ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N.; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom “Katzenkönig” vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, “da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten”. Nachdem er Barbara H. “unter Berufung auf Jesus” hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine “unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht” sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die “Gefahr für Millionen Menschen ab”, die er “durch das Opfern von Frau N.” retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. Frau N. in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. – im Einverständnis mit Barbara H. – gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem “Auftrag” unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.

Nachtrag: R war Polizeibeamter!

Freitag, 7. Mai 2010

Bail out für Griechenland

Bail-out (engl. aus der Klemme helfen) bezeichnet in den Wirtschaftswissenschaften den Vorgang der Schuldenübernahme und Tilgung oder Haftungsübernahme durch Dritte, insbesondere durch den Staat, im Fall einer Wirtschafts- oder Finanzkrise.

Mit einer Stimmenmehrheit von 390 von 601 Abgeordneten hat der Bundesrat heute beschlossen, 22, 4 Milliarden nach Griechenland zu schicken. Die Zustimmung des Bundesrates, so der Presse zu entnehmen, sei nur noch Formsache. Die SPD hat sich aus Gram über die durch die Regierung abgelehnte Finanztransaktionssteuer enthalten, Die Linke stimmte dagegen.

Soweit die Fakten. Entspricht dieses Vorgehen aber tatsächlich der geltenden Rechtslage? Ich meine nein.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 den EG-Vertrag (EG) abgelöst hat, enthält Regelungen, die für solche Maßnahmen relevant sind. Mit der Währungsunion wurden "Leitplanken" für die Haushalts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten eingeführt, die für die Stabilität des Euro sorgen sollten. Dazu gehören die Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung (Gesamtverschuldung nicht mehr als 60% des BIP und jährliches Haushaltsdefizit nicht höher als 3% des BIP, Art. 126 AEUV, das Verbot einer Finanzierung über die Notenpresse (Art. 123 AEUV) und das Verbot eines bevorrechtigten staatlichen Zugangs zu Finanzinstituten (Art. 124 AEUV).

Im Zusammenhang mit möglichen Staatshilfen für in Not geratene Euro-Mitgliedstaaten besonders relevant ist die so genannte "No-bail-out" Klausel des Art. 125 AEUV. Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen.

Wörtlich heißt es in Art. 125 AEVU:

Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

Die Frage ist nun, ob es sich bei „und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein“ um ein Verbot handelt, oder ob diese Formulierung im Kontext des nicht Haftens zu betrachten ist.

Hintergrund der Vorschrift Art. 125 AEVU ist, dass kein Freibrief für Mitgliedsstaaten mit unsolider Wirtschaftsführung entsteht. Dies wird insbesondere auch durch die Maastricht-Kriterien manifestiert. EU-Mitgliedsstaaten sollen nicht davon profitieren, dass in Partnerländern ordentlich gewirtschaftet worden ist; dass sich an die aufgestellten Kriterien gehalten wurde.

Die Frage ist allerdings, ob Art. 125 AEVU soweit ausgelegt werden kann, dass damit bankrotte Mitgliedsstaaten aus der EU ausgeschlossen werden können. Systematisch wäre dies die logische Konsequenz, anderenfalls wäre eine bail-out-Klausel wirkungslos.

Es ist also, alles andere macht keinen Sinn, von einem Verbot auszugehen.

Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob Art. 122 AEVU die Rechtsgrundlage einer Wirtschaftshilfe darstellen könnte. In der Vorschrift heißt es:

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.

(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.

Voraussetzung wäre also, dass Griechenland von einer Naturkatastrophe oder einem außergewöhnlichem Ereignis betroffen wäre.

Die Pleite ein „außergewöhnliches Ereignis“?

Dem Grunde nach könnte man eine Wirtschafts- und Finanzkrise sehr wohl unter diesem Begriff subsumieren. Aber: Die Staatsverschuldung Griechenlands war schon vorher erheblich zu hoch (entsprechend Eurostat 95,6% des BIP in 2007). Die Hürden für die Währungsunion hatte Griechenland im Jahr 2001 nur mit falschen Zahlen übersprungen. Soll einem Land geholfen werden, dass sich die Mitgliedschaft erschlichen hat?

Nach alledem wurde hier mit offenen Augen durch den Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass gegen geltendes EU-Recht verstößt. Winzige Hoffnungsanker bestehen noch darin, dass sich durch die Landtagswahlen in NRW die Stimmverhältnisse im Bundesrat ändern (Verfasser räumt erschüttert ein, erstmalig für eine rot-grüne Landesregierung mittelbar zu werben) oder dass der Bundespräsident die Ausfertigung verweigert, wodurch sich der Jurastudent bei der nächsten Klausur im Öffentlichen Recht mal wieder auf das „Materielle Prüfungsrecht“ des Bundespräsidenten einstimmen kann.

PS: Und auf Schachtschneider ist auch wieder Verlass.

Montag, 3. Mai 2010

Wolfgang Thierse und die Grundrechte der Anderen

Wolfgang Thierse steht in der Kritik, weil er sich an einer Sitzblockade gegen einen Neonaziaufmarsch in Berlin, Prenzlauer Berg, beteiligt hat. Er hatte sich mit weiteren Politikern um 15.30 Uhr getroffen und auf eine Strasse gesetzt, um den Demonstrationszug der Rechtsradikalen zu stoppen; er erhielt einen Platzverweis.

Zunächst: Extremistische und andere nicht auf dem Boden der Verfassung stehende Personen und Organisationen können in der offenen Demokratie wie jedermann die Grundrechte und Verfahrensgarantien des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, solange sie sich an den Grundsatz der Friedlichkeit der Versammlung halten.

Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert allen Deutschen das Recht zur friedlichen Versammlung. Das Grundrecht schützt den Bürger als klassisches Abwehrrecht vor allen staatlichen Eingriffen. Geschützt wird insbesondere die für die öffentliche Meinungsbildung im demokratischen Staat unerlässliche freie Meinungsäußerung. Die Versammlungsfreiheit wird neben der Meinungsfreiheit als konstituierend für die freiheitliche Demokratie angesehen, woraus sich der hohe Rang des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG im Verhältnis zu kollidierenden Belangen Dritter ableiten lässt. Der Schutz der kommunikativen Inhalte selbst und der für sie gewählten Ausdrucksformen (Wort, Schrift, Bild) während der Versammlung richtet sich aber nicht nach Art. 8 Abs. 1, sondern nach Art. 5 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
Bertolt Brecht

Wurde hier Unrecht Recht?

Sitzblockaden sind zuerst einmal eine passive Form des Protestes. Mit dem so genannten „Sitzblockade-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes 1995 wurde die bis dahin gängige Auslegung von Blockaden als „Nötigung“ (d.h. einem anderen durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohung ein diesem widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen, § 240 StGB) gekippt. Sitzblockaden können demnach zwar psychisch gewaltvoll wirken, die Gewaltwirkung muss allerdings nicht im Kalkül der Blockierenden liegen.

Als Nötigung gelten einerseits das Blockieren von Fahrzeugen, allerdings sind dann nur die dem ersten, blockierten Fahrzeug folgenden zwangsweise gestoppten Fahrzeuge Opfer im Sinne der Nötigung und andererseits Sitzblockaden in Verbindung mit Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand gegen das Wegtragen.

Verfassungsrechtlich gilt eine Blockade als Versammlung nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Sollte die Versammlung im Vorhinein oder während ihres Stattfindens verboten werden, begeht man bei einer (weiteren) Teilnahme an der Sitzblockade eine Ordnungswidrigkeit (Nichtentfernen von einer verbotenen Versammlung, § 29 Versammlungsgesetz). In diesen Fällen kann die Polizei die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Beendigung der Versammlung androhen. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung polizeilicher Anordnungen sowie die möglicherweise zum Einsatz kommenden Zwangsmittel müssen von der Polizei genannt werden.

Zur Frage zurück und die Antwort gleich vorweg: Nein. Es handelte sich um eine angemeldete und nicht verbotene Demonstration. Man kann es moralisch verwerflich finden, dass die Neonazis sich zusammenfinden dürfen und ihr Gedankengut verbreiten können, es ist ihnen aber verfassungsrechtlich garantiert.

Thierse hat sich nicht nur hierüber hinweggesetzt, sondern will die Grundrechte der Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nur für solche Personen garantiert sehen, die seiner politischen Meinung entsprechen. Um dieses, sein politisches Ziel, zu erreichen, hat Thierse Gewalt eingesetzt. Sind die Vorwürfe der Gewerkschaft der Polizei, wie sie im Spiegel formuliert sind, zutreffend, nämlich dass Thierse (und andere Politiker) sich mit Hilfe seines Abgeordnetenstatus die Möglichkeit verschafft haben, die Polizeisperren zu überwinden, zutreffend, steigert dies die Verwerflichkeit des Verhaltens des Bundestagsvizepräsidenten.

Sonntag, 2. Mai 2010

Offenkundig nicht diskriminiert

Der geschätzte Leser mag sich vor der eindringlichen Befassung mit den weisen Worten in nachfolgend zitiertem Beschluss zunächst erheben: Hier wurde Rechtsgeschichte geschrieben, dies sollte man würdigen, bevor man weiter am Dosenbier nuckelt und mit den chipsbeschmutzten Pfoten an der Maus spielt.

Ein Mann, nennen wir ihn Herbert Maier, dann hat man doch gleich einen persönlichen Bezug, begehrte Prozesskostenhilfe, da er sich bei einer Bewerbung auf eine Stelle diskriminiert sah. Pfui, denkt der tugendhafte Deutsche sofort, wer macht denn so etwas. Es ist so gewesen, meint Herbert. Schließlich habe man ihm gesagt, dass er für die Stelle zu alt sei.

Nun ist Herbert schlau und findet sofort § 15 AGG. Darin steht:

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Vielleicht hat Herbert auch sein Neffe Klaus geholfen, der im 47. Semester Jura studiert. Leider konnten Herbert und Klaus, sofern es ihn gibt, nicht mit der Verschlagenheit des Gerichts rechnen. Diese schreiben nämlich komische Leitsätze und geben dem Herbert kein Geld, also keine Prozesskostenhilfe, damit er zu seinem Recht kommen kann. Zunächst heißt es:

1. Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, liegt in seiner Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren keine Benachteiligung im Sinne des § 15 AGG.

Aha, das Gericht wirft das Kind direkt in den Brunnen, obwohl es nicht gewaschen werden will. Wann ist denn ein Bewerber OFFENSICHTLICH ungeeignet? Schauen wir doch einfach mal nach Amerika, in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten, da wurden sogar schon Schauspieler Präsidenten. Der Vergleich hinkt? Nicht wirklich, aus Gründen der Diplomatie wird man nun nicht die Eignung des eigenen Chefs untersuchen. Wir halten aber fest: Wer offensichtlich ungeeignet ist, der muss nicht berücksichtigt werden.

Spannung und Trommelwirbel, denn jetzt kommt Leitsatz 2:

2. Die offenkundig fehlende Eignung eines Bewerbers kann sich auch aus seinem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben, so etwa, wenn ein Bewerber, ohne zum Vorstellungsgespräch für die Position eines Vertriebsleiters mit 15 unterstellten Mitarbeitern eingeladen zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin erscheint und ultimativ seine Einstellung fordert, weil er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber sei.

Das Gericht erklärt, was „offenkundig“ ist. Damit ist natürlich jede Initiativbewerbung an den Baum gefahren, sei es drum. Und bitte, liebe Bewerber, verkauft Euch als armselige Würste, dann habt ihr zwar den Job auch nicht, bekommt aber wenigstens über § 15 AGG die Kurve. Ach ja, geschickt natürlich die Formulierung: „..weil er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber SEI“.

„Sei“, ja auf einmal wechselt das Gericht in den Konjunktiv, die indirekte Rede. Dabei kann man ja auch nichts falsch machen, außer beim Herbert. Vorher mit Schlagworten (provokant, ultimativ, bestgeeignet und bestqualifiziert) draufhauen und dann mit indirekter Rede die größtmögliche Distanz rausholen. So lieben wir das, deshalb wird Klaus, sofern es ihn gibt, auch noch das 48. und 49. Semester brauchen.

Und nun, nochmals Trommelwirbel, man kann diesen Meilenschlag der Rechtsprechung gar nicht oft genug würdigen, kommen Leitsatz 3 und 4:

3. Steht die mangelnde Eignung aufgrund eines solchen Auftretens offenkundig fest, kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 22 AGG begründen.
4. Bei einer solchen Sachlage besteht für eine Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

Alles klar geworden? Herbert, auch bei Dir? Es lag nicht an dem Alter, Du warst offenkundig ungeeignet, dies sei hier mal bewiesen. Und wenn es schon an dem ist, dann kann man Dein Alter schon mal erwähnen. Weißte Bescheid, Schätzelein.

Quelle Beschluss

Damit das Urteil nun auch den richtigen Rahmen bekommt, folgt der NICHTAMTLICHE Leitsatz HIER:

Ein offenkundig Nichtgeeigneter kann nicht diskriminiert werden.

Tja, Herbert, haste nun davon.